Verantwortliche Aufsicht (Schiessleiter des VDRBW)
Informationen zur Ausbildung zur Aufsicht/Schießleiter nach §10 u.§11 AWaffVO.
Die Schießleiterkurse werden vom Landesverantwortlichen Schießsport für den VDRBW durchgeführt, nach den Vorgaben der Sportordnung des
VDRBW. Diese Lehrgänge können ausschließlich NUR von Mitgliedern einer RAG Schießsport belegt werden.
Sie sind mindestens 25 Jahre alt und bringen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mit.
Für die Teilnahme am Schiessleiterlehrgang des VDRBW müssen Sie einige Vorgaben erfüllen.
Vorgaben für Lehrgangsteilnehmer
-
Mindestens 1 Jahr Mitglied im Verband und RAG
-
Waffensachkunde nach §7 Waffengesetz, GUTE Kenntnisse des Waffenrechts
(wird am Beginn der Lehrgangs geprüft!)
-
Waffenbesitzkarte nach 2002 ausgestellt
-
wenn keine WBK vorgelegt werden kann, ein aktuelles Führungszeugnis
-
Gültige Lizenz für betriebliche Ersthelfer
-
Personalausweis und Mitgliedsnummer des Verbandes
-
Mindestalter 25 Jahre
-
persönlich geeignet, d.h. Vorbildfunktion, sehr gute Waffensachkundekenntnisse, sowie gute Kenntnisse unserer Sportordnung
Zielgruppe
ausschließlich Mitglieder des Reservistenverbandes
Kursinhalte
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat Kenntnisse in den folgenden Themenbereichen nachzuweisen:
1. Schießstätte auf der die Aufsicht durchgeführt werden soll
a) Umfang der Zulassung
b) Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für das Betreiben der Schießstätte
c) Überprüfung der Schießstätten (§ 12 AWafN)
d) ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte
aa) erforderliche Kennzeichnungen
bb) Feuerlöscher
cc) Fluchtwege
dd) Reinigung bei Raumschießanlagen
ee) Erste-Hilfe-Material
e) Schießstandrichtlinien des Verbandes
f) Schießstandordnung
g) Versicherung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)
2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
a) Ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWafN)
b) Unzulässige Schießübungen im Schießsport (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WaffG und
§ 7 AWafN)
c) Zulässige Schießübungen im Schießsport (§ 9 AWafN)
d) Sportliches Schießen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WaffG)
e) Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zum Erwerb von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG), zum Führen (§ 12 Abs. 3 WaffG) und zum Schießen (§ 12 Abs. 4 WaffG) auf einer Schießstätte
3. Altersgrenzen (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG)
a) Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren
b) Schießen durch Jugendliche (14 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren)
c) Obhut durch zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson
d) Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ff. WaffG
4. Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWafN
a) Registrierung durch den Verein und Nachweis (§ 10 Abs. 3 AWafN)
b) Ständige Beaufsichtigung
c) Ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen
d) Transport der Waffen
e) Sicherer Umgang mit der Schusswaffe
f) Verwendung von Munition durch Wiederlader (vgl. Sprengstoffgesetz)
g) Untersagung der Teilnahme am Schießen
h) Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen
5. Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte (§ 36 WaffG i.V.m.
§§ 13, 14 AWaffVO)
a) Transportbehälter
b) Waffenraum
c) Vorübergehende Aufbewahrung, "angemessene Aufsicht" (§ 13 Abs. 11 AWaffVO)
6. Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG)
7. Versicherungsfragen
a) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Betreibers (§§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 27 Abs. 1 WaffG)
b) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Schützen bzw. für den Schützen
8. Verhalten bei Unfällen
a) Unterbrechung bzw. Einstellung des Schießbetriebes, Räumen der Schießstätte
b) Besonnenes Handeln
c) Information über
- Befürwortung von Schusswaffen, Gelbe u. Grüne WBK
- Bedürfniserhalt für Schusswaffen
- Sicherheit auf Schießstätten
Am Ende des Lehrganges erfolgt eine schriftliche, sowie praktische Prüfung.
Die schriftliche Prüfung besteht aus MC und schriftlichen Fragen.
Die Prüfung wird vor mindestens 3 Prüfern abgelegt.